Verdachtsfälle

Handlungsempfehlungen

Die Ermittlung von Verdachtsfällen, der Umgang mit Genesenen sollte ein wesentlichen Kapitel des Pandemieplanung ausmachen und Bestandteil des Pandemiekonzeptes sein, um Mitarbeitenden eine klare Handlungs- und Kommunikationsanleitung zu geben.

(Redaktionelle Anmerkung: Die Themenfelder "Testen" und "Impfen" sind zum Zeitpunkt der Fertigstellung dieser Handlungsempfehlungen aufgrund der dynamischen Entwicklungen noch in der Erarbeitung. Zum Zeitpunkt der Beauftragung waren diese noch nicht absehbar.)

 

Verdachtsfälle:


Zu Verdachtsfällen zählen Personen, die typische Symptome einer Coronaerkrankung aufweisen. Zu den häufigsten Symptomen gehören:

  • Husten
  • Fieber
  • Schnupfen
  • Störung des Geruchs- und Geschmackssinns
  • Halsschmerzen
  • Atemnot
  • Kopf- und Gliederschmerzen

Tritt eines dieser Symptome auf oder hatte muss die Person innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt zu einem nachweislichen Positivfall, so muss der/die Betroffene umgehend telefonischen Kontakt zu einem Arzt/einer Ärztin aufsuchen.

Räume, in denen sich eine COVID-19 erkrankte Person aufgehalten hat, sind, soweit möglich, gut zu lüften.

Die Kontaktflächen im Betrieb (zum Beispiel Arbeitsplatz, Toiletten, Türgriffe, Tastaturen, Telefone) sind von unterwiesenen Reinigungskräften oder anderem Personal gründlich zu reinigen bzw. mit geeignetem Desinfektionsmittel zu desinfizieren.

Personen, die unmittelbar Kontakt zu der Verdachtsperson hatten, sind zu ermitteln. Sollte ein Verdachtsfall tatsächlich an Corona erkrankt sein, müssen die Namen der Kontaktpersonen an das Gesundheitsamt übermittelt werden.

 

Weitere Links:
 

Hinweise zur Kontaktpersonennachverfolgung erhält man vom RKI:

RKI - Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen

Beispiele von umgesetzten Maßnahmen in den Projektbetrieben:

  • Mitarbeiter*innen können sich bei Arbeitsmediziner*innen testen lassen. Liegt ein positiver Test vor, dann erfolgt eine Information an die Vorgesetzten
  • Wenn ein Verdacht besteht, dann wird ein Test (PCR) angeboten und es gilt Quarantäne bis zum negativen Ergebnis
  • Umgang mit Verdachtsfällen auf der Grundlage der RKI- Empfehlungen
  • Wenn ein Verdachtsfall in der Familie auftritt, dann Quarantäne bis ein Testergebnis vorhanden ist
  • Bei kleinstem Verdacht testen und Quarantäne (Homeoffice oder Krankschreibung bis Testergebnis)
  • Bei Verdacht auf Erkrankung bei Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Schwerbehindertenvertretung (SBV) melden und sofort nach Hause bzw. bei Arzt/Ärtztin melden
  • BGM-Manger*in hält Verdachtsfälle nach
  • Jeder einzelne bestätigte Fall wird auf innerbetriebliche Kontakte nachverfolgt (engmaschiger als bei Gesundheitsamt)
  • Meldebogen an Krisenstab (anonym) und Statistik an Konzern
  • Bei Symptomen sollen die Beschäftigten zuhause bleiben.
  • Es gibt eine Qualitätsmanagementanweisung zum Umgang mit Verdachtsfällen, die aufgrund der weltweiten Aktivitäten vom Konzern entwickelt worden ist.

Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle

Personen mit Symptomen einer Atemwegserkrankung mit Verdacht auf eine SARS-CoV-2- Infektion haben der Arbeitsstätte fernzubleiben. Besteht der Verdacht auf eine SARS-CoV-2- Infektion, welcher sich insbesondere durch Fieber, Husten und Atemnot ergeben kann, sind die betroffenen Personen durch den Arbeitgeber aufzufordern, die Arbeitsstätte unverzüglich zu verlassen und sich gegebenenfalls in ärztliche Behandlung zu begeben.

 

Rückkehr nach Corona Erkrankung:
 

In Unternehmen, die bereits bestätigte Fälle einer Corona-Erkrankung hatten, werden die Mitarbeiter*innen nach der Quarantäne von Gesundheitsamt zunächst als genesen betrachtet. Sollten sich die Betroffenen noch nicht arbeitsfähig fühlen, erfolgt eine weitere Krankschreibung durch den Hausarzt oder die Hausärztin. Darüber hinaus sollten für die Rückkehrer*innen Ansprechpartner*innen definiert sein. Dies sind zunächst die Arbeitsmediziner und Führungskräfte. Mit beiden Ansprechpersonen wird das weitere Vorgehen besprochen. Es wird entsprechend des Gesundheitszustands geeignete begleitende Maßnahmen zum Einsatz abzuleiten. Die Zurückkehrenden sind zu den aktuellen Maßnahmen des Infektionsschutzes zu informieren.

Überschreitet die Dauer der Krankschreibung (auch mit anderen Krankschreibungen) den Zeitrahmen von mehr als sechs Wochen innerhalb der letzten zwölf Monate, hat der Arbeitsgeber/die Arbeitsgeberin ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) gemäß § 167 Absatz 2 SGB IX in die Wege zu leiten.

Um anderen Beschäftigten die Angst vor der Erkrankung oder den Rückkehrenden zu nehmen, sollten nach Feststellung eines Positiv-Befundes alle Mitarbeiter*innen über das weitere Vorgehen informiert werden. Vor Rückkehr der Corona-Positiv-Getesteten ist das Arbeitsumfeld zum aktuellen Wissensstand, insbesondere über das Ansteckungsrisiko und die entsprechenden Infektionsschutzmaßnahmen, zu informieren. Hierzu sollte nach Möglichkeit der Arbeitsmediziner*in hinzugezogen werden. Die Beschäftigten sollten die Möglichkeit bekommen Ängste und Besorgnisse anzusprechen (siehe Unterweisung & Kommunikation).

Rückkehr an den Arbeitsplatz

Beschäftigte, die nach einer COVID-19-Erkrankung zurück an den Arbeitsplatz kommen, haben aufgrund eines möglicherweise schweren Krankheitsverlaufs einen besonderen Unterstützungsbedarf zur Bewältigung von arbeitsbedingten physischen und psychischen Belastungen.

  1. Zurückkehrende müssen vor Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit Informationen darüber bekommen, welche Schutzmaßnahmen aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie im Betrieb bzw. der Einrichtung getroffen wurden.
  2. Bei einer Arbeitsunfähigkeitsdauer von mehr als sechs Wochen in den letzten 12 Monaten ist der Arbeitgeber zudem verpflichtet, den betroffenen Beschäftigten ein Betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß § 167 Absatz 2 SGB IX anzubieten.
  3. Grundsätzlich müssen Beschäftige gegenüber dem Arbeitgeber im Falle einer Erkrankung keine Diagnosen oder Krankheitssymptome offenbaren. Gegebenenfalls erforderliche Informationen des Arbeitgebers übernimmt das Gesundheitsamt im Rahmen der Quarantäneveranlassung. Erhält der Arbeitgeber Kenntnis über die Ansteckung einer/eines Beschäftigten, gilt es, deren/dessen Identität soweit es geht zu schützen, um einer Stigmatisierung von Betroffenen vorzubeugen.
  4. Sind konkrete Infektionen bekannt geworden, werden möglicherweise einzelne Beschäftigte unsicher sein im Umgang mit zurückkehrenden Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern und Ängste haben, sich am Arbeitsplatz zu infizieren. Informationen zum aktuellem Wissensstand, insbesondere zum Ansteckungsrisiko oder dem Risiko einer Neuerkrankung, können zum Abbau von Ängsten beitragen. Ansprechpartner für Fragen oder Sorgen der Beschäftigten bezüglich ihrer Gesundheit am Arbeitsplatz sind insbesondere Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder gegebenenfalls eine Mitarbeiterberatung.