Schutzabstände

Handlungsempfehlungen

 

Damit der geforderte Mindestabstand eingehalten werden kann, muss der betriebliche Verkehr entzerrt werden.

 

Um Fußgänger*innen im Betrieb den geforderten Abstand zu ermöglichen, bietet sich das Einrichten und Markieren von Fußwegen und Standflächen an. Hierbei sind aber die konkreten Anforderungen der Arbeitsstättenrichtlinie A 1.8 (Verkehrswege) zu berücksichtigen.
 

Beispiele für konkretisierende Maßnahmen sind:

  • Gekennzeichnete Laufwege mit Pfeilen zur Laufrichtung (zum Beispiel beim Ein- und Ausgang während Schichtwechsel)
  • Aufstellung von Zutrittsampeln im Eingangsbereich
  • Einbahnstraßen beim Stempeln mit zusätzlicher Abstandmarkierung an den Wartezonen oder
  • Einbahnstraßen in Treppenhäusern, sofern möglich
  • unterschiedliche Ein- und Ausgänge auf das Werksgelände (abteilungsspezifisch zugeordnet)
  • Aufzüge sind auf eine Person begrenzt
  • Maskenpflicht auf allen Verkehrswegen

Achtung: Regelmäßige Unterweisungen sind eine Arbeitgeberpflicht!

 

Weitere Maßnahmen befinden sich im Kapitel Arbeitsplatzgestaltung.

 

Weitere Links:
 

YouTube - Warum Abstand halten so wichtig ist

Beispiele von umgesetzten Maßnahmen von Projektbetrieben:
 

Allgemein:

  • Markierungen auf dem Boden
  • Festlegung eines erhöhten Mindestabstands (2 Meter)
  • Nutzung von FFP2-Masken bei Unterschreitung des Mindestabstandes
  • Einsatz Plexiglastrennwände
  • Zeitliche Begrenzung der Tätigkeiten zu zweit
  • Einsatz von Atemschutzgeräten (FFP2-Masken mit Ausatemventil)
  • Festlegung von Erholungspausen, zum Beispiel nach 70 Minuten schwerer körperlicher Arbeit
  • Bei Notwendigkeit der Zusammenarbeit: Nutzung des gleichen Maskentyps
     

Verkehrswege und Wartebereiche:

  • Maskenpflicht ab dem Parkplatz
  • Trennung von Zu- und Abgangswegen
  • Einbahnstraßenregelung
  • Markierungen auf dem Boden
     

Aufzüge:

  • Personenbegrenzung

Sicherstellung ausreichender Schutzabstände

(1) Die Nutzung von Verkehrswegen soll so angepasst werden, dass die Abstandsregel zwischen Beschäftigten sowie zwischen Beschäftigten und anderen Personen eingehalten werden kann, zum Beispiel durch Festlegen und Markieren von weiteren Verkehrswegen wie Einbahnstraßen bzw. Einrichtungswege (unter Maßgabe der allgemeinen Anforderungen der ASR A1.8 „Verkehrswege“), wenn Nutzungsfrequenz und Personendichte regelmäßige Begegnungen auf den Verkehrswegen erwarten lassen. Ersatzweise ist bei ausschließlich kurzzeitigen Begegnungen auf den Verkehrswegen die Erforderlichkeit einer verstärkten Lüftung (siehe Abschnitt Lüftung) zu prüfen.

(2) Auf Warte- und Stehflächen (zum Beispiel zentrale Druck- und Kopierräume) und bei nicht vermeidbaren Personenansammlungen von Beschäftigten und anderen Personen (beispielsweise Kunden) ist die Abstandsregel einzuhalten. In den genannten Bereichen ist für eine ausreichende Lüftung zu sorgen.

(3) Zur Einhaltung der Abstandsregel sollen Markierungen vorgenommen werden. Diese können zum Beispiel als Bodenmarkierung oder mit Absperrband ausgeführt werden

(4) Die Verwendung von Aufzügen ist wegen der begrenzten Lüftungsmöglichkeiten hinsichtlich der Personenzahl unter Beachtung der Abstandsregel zu beschränken. Ist dies nicht möglich, sind MNB oder medizinische Gesichtsmasken zu tragen.