Arbeitsplatzgestaltung

Handlungsempfehlungen


Grundsatz: Es muss ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern („lichtes Maß“) zu anderen Personen eingehalten werden.

Da die Hauptübertragung des Corona-Virus zwischen Menschen über Aerosole beziehungsweise Tröpfchen stattfindet, ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten. Daher sind zur Minimierung des Infektionsrisikos Kontakte möglichst zu vermeiden oder auf ein Minimum zu reduzieren.

Bürogestaltung:
 

Wann immer möglich sollten Beschäftigte im Homeoffice arbeiten und persönliche Kontakte durch Telefon- und/oder Videokonferenzen ersetzt werden. Die Grundlage der abzuleitenden Maßnahmen bildet die Gefährdungsbeurteilung. Ist Homeoffice begründet auszuschließen und sind die Mindestabstände zwischen den Arbeitsplätzen im Büro nicht gewährleistet, muss geprüft werden, wie der notwendige Sicherheitsabstand erreicht werden kann.

Idealerweise stehen den Beschäftigten Einzelbüros zur Verfügung. Aber auch in 2-er Büros muss der Mindestabstand eingehalten werden. Besser ist jedoch, 2-er Büros mit nur einer Person zu besetzen. Dies kann umgesetzt werden, indem wechselweise Homeoffice genutzt oder auch im Schichtbetrieb im Büro gearbeitet wird. Dazu muss unter Umständen die Bestuhlung neu angeordnet oder gegebenenfalls reduziert werden. Überzählige Sitzgelegenheiten sollten möglichst entfernt werden!

Darüber hinaus kann geprüft werden, wie man die Personenzahl der Büronutzer insgesamt begrenzt. Dies setzen einige Unternehmen um, indem sie neue Räumlichkeiten/Flächen erschließen. Das sind beispielsweise coronabedingt nicht genutzte Besprechungsräume sowie Ausstellungsräume, die derzeit für Besuchende nicht zugänglich sind oder Container, die speziell zu diesem Zweck aufgestellt und als Arbeitsplätze eingerichtet wurden.
Es können auch weitere Büroräume in wohnortnahen Co-Working-Spaces angemietet werden, wenn sich die Rahmenbedingungen für Homeoffice im Einzelfall als nicht gesundheitsförderlich erwiesen haben.

Ist der Mindestabstand nicht umsetzbar und die oben beschrieben Optionen sind nicht möglich, so dass eine 2-er Besetzung des Büros bestehen bleiben muss, müssen Trennwände (beispielsweise aus Plexiglas) aufgestellt werden, um die Ausbreitung der Aerosole zu verhindern.

Dabei ist darauf zu achten, dass die Mindesthöhe von

  • 1,50 Meter zwischen sitzenden Personen
  • 1,80 Meter zwischen sitzenden und gegenüberstehenden Personen
  • 2,00 Meter zwischen stehenden Personen

nicht unterschritten wird.

Bei bestehenden akustischen Störungen in 2-er oder Mehrpersonenbüros können alternativ Akustiktrennwände zur Abschirmung genutzt werden.

Achtung: Bei höhenverstellbaren Schreibtischen und gegenüberliegenden Arbeitsplätzen müssen die Trennelemente mitbewegt werden, damit sowohl in Steh- als auch in Sitzpositionen der Schutz gewährleistet wird.

 

Begegnungen auf Fluren oder Treppenhäusern:

Hierfür können Laufrichtungen festgelegt werden oder Personen können zum Ausweichen in angrenzende Räume treten. Entsprechende Markierungen zur Verdeutlichung sind zusätzlich hilfreich.

 

Des Weiteren sind die aktuellen Regeln zum Lüften zu beachten. Die Arbeitsstättenrichtline ASR 3.6 empfiehlt beispielsweise für Büroräumen eine Stoßlüftung nach sechzig Minuten (siehe Lüftung).

Als Alternativen zur Umgestaltung der Büroräume können gestaffelte Arbeitszeiten ("Früh- und Spätschicht“) dienen oder wechselweise Homeoffice und Präsenzarbeit vereinbart werden, was die Zeitanteile der gleichzeitigen Nutzung reduziert.

Achtung:  Zusätzliche Reinigungsintervalle (zum Beispiel vor/nach Benutzerwechsel) von Arbeitsmitteln (Tastaturen, Maus), Schaltern, Türklinken usw. sind festzulegen und alle Beschäftigten entsprechend zu unterweisen. Handwaschseife, Hautschutz und –pflege, Einmalhandtücher und Desinfektionsmittel müssen zur Verfügung gestellt.

 

Arbeitsplätze in der Produktion:
 

Auch in der Fertigung ist der erforderliche Mindestabstand zwischen den Beschäftigten umzusetzen. Hierzu sind ggf. die Arbeitsabläufe anzupassen, was bei Montagearbeitsplätzen oder in der Fließfertigung nicht immer realisierbar ist. Auch eine neue Anordnung von Maschinen und Anlagen ist nicht immer möglich. Es ist zu prüfen, ob man mit geringerer personeller Besetzung der Maschinen und Anlagen fertigen kann. Hierzu sind ggf. die Nutzungszeiten auszuweiten (zum Beispiel zusätzliche Schicht), wenn ansonsten die Produktion nicht sichergestellt werden kann.

Es sollten feste Schicht- oder Teambesetzungen bestehen, um Durchmischungen zu verhindern. Im Bereich von Servicearbeiten ist die Remote-Assistenz eine weitere Alternative. So kann die notwendige Unterstützung damit online mit Hilfe von Smart Devices oder (je nach technologischem Stand in den Unternehmen) auch über Head Mounted Displays gegeben werden, so dass die Beschäftigten vor Ort zum verlängerten Arm des Expert*innen werden.

Auch in der Fertigung sind Trennelemente aus Plexiglas oder anderen Materialien eine Alternative sofern die Mindestabstände nicht umsetzbar sind. Zur Vermeidung von Schmierinfektionen sollte eine arbeitstägige beidseitige Reinigung der Trennelemente erfolgen.

Der Kreativität sind keine Grenzen gesetzt, weil unterschiedliche Organisationsformen der Arbeit unterschiedliche Maßnahmen im Arbeits-, Gesundheits- und Infektionsschutz erforderlich machen, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.

Die nachfolgenden Beispiele (nach IG Metall, Corona-Prävention im Betrieb: Infektionsrisken durch Arbeitsgestaltung minimieren, Eine Handlungshilfe für die betriebliche Interessenvertretung, Dezember 2020) sollen Anregungen zur Arbeitsgestaltung in der Fertigung geben.

Auftragsbezogene Abwicklung: Beispiel Werkzeugmaschinen

Werden gleichartige Arbeitsmittel (Bohr-, Fräs-, Drehmaschinen) in einer Halle auftragsbezogen eingesetzt, müssen möglicherweise zur Sicherstellung des Mindestabstandes Maschinen ungenutzt bleiben. Dies auch dann, wenn damit ggf. eine geringere Stückzahl je Schicht gefertigt werden kann. Sofern möglich, kann mit einer weiteren Schicht (Nachtschicht) die Stückzahl sichergestellt werden.

 

Abbildung 1: IGM - Auftragsbezogene Abwicklung

 

Flussprinzip: Beispiel Werkzeugmaschinen

Werden Maschinen entsprechend der Folge der Arbeitsgänge angeordnet, ist es gegebenenfalls nicht einfach möglich einen Arbeitsvorgang heraus zu nehmen. Auch hier ist zunächst zu analysieren in welchen Abständen die Beschäftigten arbeiten und sich bewegen, also ob die Mindestabstände eingehalten werden können. Es ist auch zu prüfen, ob immer jede Maschine besetzt sein muss oder ob ein flexibler Personaleinsatz möglich ist. Mit Materialpuffern oder Zwischenlagern kann man gegebenenfalls eine zeitliche Entkoppelung einzelner Arbeitsgänge der Fertigung erreichen, um den Mindestabstand der Beschäftigten sicherzustellen. Auch hier ist die Folge eine geringere Stückzahl je Schicht.

 

Abbildung 2: IGM - Flussprinzip

 

Teilmontage in Fließarbeit

Montagearbeiten sind häufig in Form einer Fließfertigung organisiert. Hierbei gibt es sehr unterschiedliche Organisationsformen wie Umlaufbänder, Rollenbänder, Rundbänder oder getaktete Bänder. Die Einhaltung des Mindestabstandes zwischen den Beschäftigten lässt sich bei diesen Arbeitsorganisationsformen dadurch realisieren, dass Beschäftigte die Tätigkeiten nacheinander an aufeinander folgenden Arbeitsplätzen ausführen. Darüber hinaus kann geprüft werden, ob Materialpuffer zur zeitlichen Entkopplung beitragen können und damit eine räumliche Trennung der Beschäftigten ermöglicht wird.

 

Abbildung 3: IGM - Teilmontage

 

Steuerstände/Leitstände:

In einigen Produktionsbetrieben kann die Gestaltung von Steuerständen/Leitständen ein Problem darstellen.
Hier ist zunächst zu prüfen, ob die geforderten Mindestabstände oder die pro Beschäftigten benötigte Quadratmeterzahl an Grundfläche eingehalten werden kann. Ist das nicht möglich, ist der Einsatz raumlufttechnischer Anlagen (RTA) mit Frischluftzufuhr zu prüfen. Eine ausgedünnte Besetzung der Arbeitsplätze kann eine weitere Alternative sein. Trenneinrichtungen in Form von Plexiglastrennwänden oder Duschvorhängen können weitere Möglichkeiten sein, das Infektionsrisiko zu senken. Ist dies alles nicht möglich, müssen FFP2-Masken zur Verfügung gestellt werden, was jedoch eine erhöhte Pausenfrequenz (alle 70 Minuten) zur Folge hat und möglicherweise eine Pausenvertretung erfordert.

Sind Springer*innen zum Beispiel in Leitständen oder Krankabinen zur Pausenvertretung im Einsatz, ist vorab gründlich zu lüften und die Bedienteile zu desinfizieren, um Schmierinfektionen zu vermeiden (siehe Arbeitsmittel).

 

Weitere Links:
 

BGN - Beispiele umgesetzter Maßnahmen (Nahrungsmittelherstellung)

BGN - Beispiele umgesetzter Maßnahmen (Backgewerbe)

IGM - Corona-Prävention im Betrieb

VDSI - Information Büroraumgestaltung

Beispiele von umgesetzten Maßnahmen in den Projektbetrieben:

  • Festlegung von Mindestabständen
  • Einsatz von Plexiglasscheiben, Trennwände, Folien
  • veränderte Anordnung von Büromöbeln
  • Schaffung von zusätzlichen Büroräumen durch die Nutzung von Besprechungsräumen, Containern, Ausstellungsräumen
  • personelle Ausdünnung von Bereichen durch Homeoffice
  • Kennzeichnungen auf Böden (Laufrichtung, Stehflächen, Einbahnstraßen)
  • zeitliche Begrenzung von Tätigkeiten

Arbeitsplatzgestaltung

(1) An Arbeitsplätzen sind stets Bewegungsflächen gemäß Anhang Nummer 3.1 ArbStättV vorzusehen. Die Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) „Raumabmessungen und Bewegungsflächen“ A1.2 konkretisiert diese grundlegenden Anforderungen an Bewegungsflächen. Abweichend davon sollen zur Einhaltung der Abstandsregel Arbeitsplätze in Arbeitsstätten so angeordnet werden, dass zwischen den für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe anwesenden Beschäftigten ein Abstand von mindestens 1,5 m eingehalten werden kann. Hierzu können insbesondere die folgenden Maßnahmen umgesetzt werden: 1. Änderung des Mobiliars oder seiner Anordnung, 2. Nutzung weiterer für die Tätigkeit geeigneter Flächen und Räume.

(2) Kann die Abstandsregel zwischen den Arbeitsplätzen aus betriebstechnischen Gründen nicht eingehalten werden und sind zur Arbeitsausführung nicht nur einzelne Kurzzeitkontakte der an diesen Arbeitsplätzen Beschäftigten notwendig, sind als technische Maßnahme Abtrennungen zu installieren. Abtrennungen aus transparentem Material sind zu bevorzugen, um erforderlichen Sichtkontakt und ausreichende Beleuchtungsverhältnisse sicherzustellen.

(3) Durch die Abtrennungen darf es nicht zu zusätzlichen Gefährdungen kommen. Dazu sind beispielsweise eine ausreichende Stabilität zu gewährleisten und spitze Ecken oder scharfe Kanten zu vermeiden.

(4) Mit der Abtrennung wird eine Trennung der Atembereiche zwischen Beschäftigten oder zwischen Beschäftigten und Kunden (zum Beispiel an Kassenarbeitsplätzen, Bedientheken) erzielt. Der obere Rand der Abtrennung darf folgende Mindesthöhe über dem Fußboden nicht unterschreiten:

1. 1,50 m zwischen sitzenden Personen,

2. 1,80 m zwischen sitzenden und gegenüberstehenden Personen (zum Beispiel Kunden),

3. 2,00 m zwischen stehenden Personen.

(5) Bei der Bemessung der Breite der Abtrennung ist die Breite bzw. Tiefe der Bewegungsfläche der Beschäftigten zu berücksichtigen. Diese soll links und rechts um einen Sicherheitsaufschlag von 30 cm erweitert werden. Die Abtrennung kann – falls nötig – Öffnungen außerhalb des Atembereichs (zum Beispiel zum Bezahlen bzw. zum Bedienen des Kartenlesegerätes, gegebenenfalls auch zur Warenausgabe) aufweisen. Beide Seiten der Abtrennung sind arbeitstäglich mit einem handelsüblichen Reinigungsmittel zu reinigen