Betriebliche 3-G Regeln

Handlungsempfehlungen

Die Regelung verfolgt das Ziel, die vierte Infektionswelle möglichst schnell zu brechen und einen Beitrag zur Eindämmung des allgemeinen Infektionsgeschehen zu leisten.

Beschäftigte und auch die Arbeitgeber selbst müssen nach §28 b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz beim Betreten der Arbeitsstätte entweder einen

  • Impfnachweis oder
  • Genesenennachweis oder
  • Testnachweis

mit sich führen.

Hat der Arbeitgeber den Impfnachweis oder Genesenennachweis einmal kontrolliert und diese dokumentiert, können Beschäftigte mit gültigem Impf- oder Genesenennachweis grundsätzlich von den täglichen Zugangskontrollen ausgenommen werden.

Ein Testnachweis kann erbracht werden durch

  • Selbsttests vor Ort unter Aufsicht des Arbeitgebers,
  • oder durch den Arbeitgeber oder von ihm beauftragten Personen, die dafür die erforderlichen Qualifikationen besitzen,
  • oder von einem Leistungserbringer nach §6 Abs. 1 der Corona-Testverordnung.

Die Testung darf maximal 24 Stunden zurückliegen.

Im Falle des Einsatzes eines PCR-Tests oder vergleichbaren Verfahren darf die Testung maximal 48 Stunden zurückliegen.

Bei der Dokumentation reicht es aus, wenn der Arbeitgeber am jeweiligen Kontrolltag den Vor- und Nachnamen des Beschäftigten auf einer Liste abhakt, wenn der Nachweis durch den Beschäftigten erbracht ist.

Die Daten sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen.

Beschäftigte müssen eigenverantwortlich Sorge dafür tragen, dass sie gültige 3G-Nachweise vorlegen können. Hierfür können die kostenfreien Bürgertests in Anspruch genommen werden.

Betriebliche Testangebote können genutzt werden, wenn sie unter Aufsicht im Betrieb durchgeführt und dokumentiert werden.

Beschäftigte die keinen 3G-Nachweis vorlegen können oder wollen und deshalb die Arbeitsleistung nicht erbringen können, müssen mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen (oftmals Kündigung) rechnen.

 

Weitere Links:
 

https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.htm