Dienstreisen & Besprechungen

Handlungsempfehlungen

Grundsatz: Dienstreisen und Besprechungen widersprechen der Kontaktreduzierung beziehungsweise Kontaktvermeidung und sollten daher vermieden oder auf ein absolutes Minimum reduziert werden.

 

Ersatz von Dienstreisen / Besprechungen durch Telefon- oder Online-Konferenzen:

Es gibt mittlerweile eine Vielzahl von Online-Tools (zum Beispiel Cisco Webex, Google Meet, Microsoft Teams und Zoom), die ein guter Ersatz für persönliche Treffen sind. Die Wahl des Tools sollte sich an den erforderlichen Funktionen orientieren. Beispielsweise bieten einige Tools neben der puren Meeting- und Präsentationsform auch Funktionen für kollaborierendes Arbeiten an. Gerade bei Online-Besprechungen sollten Sie auf ausreichende Bildschirmpausen achten sowie auf eine möglichst ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes (siehe Arbeitsplatzgestaltung).

 

Nicht vermeidbare Dienstreisen:

Fahrgemeinschaften in Firmenfahrzeugen sollten vermieden werden, besser sind im Sinne des Infektionsschutzes Einzelfahrten. Falls eine gemeinsame Nutzung von Fahrzeugen zwingend erforderlich ist gelten folgende Regeln:
 

  • Während der Fahrt möglichst lüften (Fenster öffnen, Umluftanteil bei technischer Lüftung minimieren). Auch nach Beendigung und vor Antritt der Fahrt sollte ordentlich durchgelüftet werden.
  • Möglichst diagonal versetzt mit maximal möglichem Abstand sitzen, wenn möglich Abtrennung installieren.
  • Bei Mehrpersonennutzung Mund-Nase-Bedeckungen, möglichst FFP (englisch: filtering face piece, filtrierendes Gesichtsteil) -2-Masken, tragen (Ausnahme Fahrer*in).
  • Bei Mehrpersonennutzung möglichst nur feste Teams reisen lassen.
  • Firmenfahrzeuge mit Handdesinfektionsmitteln, Desinfektionstüchern, Papiertüten und Müllbeutel ausstatten.
  • Firmenfahrzeuge innen regelmäßig (immer vor Personenwechsel) reinigen und desinfizieren.

Ist eine Dienstreise nicht vermeidbar, sollte im Vorfeld eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden, um geeignete Maßnahmen zur Reduzierung des Infektionsrisikos ableiten zu können. Von Bedeutung ist dabei neben den räumlichen Bedingungen auch das Infektionsrisiko in der Zielregion, die Art der auszuführenden Tätigkeiten, die Häufigkeit notwendiger Kontakte sowie die vereinbarten Sicherheitsstandards der zu bereisenden Institution. Die Erkenntnisse aus der Gefährdungsbeurteilung fließen in ein eigens auf die Dienstreise zugeschnittenes Sicherheitskonzept ein. Darüber hinaus sollte man den Beschäftigten die Möglichkeit zum Abbruch des Vorort-Aufenthalts einräumen, wenn gravierende Sicherheitsrisiken vor Ort festgestellt und nicht beseitigt werden. Über diese Abbruchmöglichkeit in gefährlichen Situationen müssen die Beschäftigten unterwiesen werden. Dabei spielt die jeweilige Führungskraft eine zentrale Rolle.

Schnelltests sowie PCR-Tests sind vor Beginn und nach Ende der Reise weitere geeignete Maßnahmen, um den Beschäftigten Sicherheit zu vermitteln.

 

Reisen in Risikogebiete:
 

Grundsätzlich sind Reisen in Risikogebiete möglich, insbesondere bei Reisen ins Ausland sind aber unter Umständen besondere Bestimmungen der Einreiseländer und bei der Rückreise zu beachten. Für Risikogebiete im Ausland, Hochinzidenzgebieten und Gebieten mit Virusvarianten sind dies vor allem Anmeldepflichten, Testpflichten und Quarantänepflichten.

 

Besprechungen:
 

Können Besprechungen nicht Online oder telefonisch abgehalten werden, ist sicher zu stellen, dass die Abstands-, Hygiene-, Atemschutz- und Lüftungsmaßnahmen (AHA-L-Regeln) eingehalten werden. Dies bedeutet:

  • Reduzierung der Personenzahl gemäß des Raumluftvolumens (siehe Lüftung)
  • Regelmäßiges Lüften in festgelegten Intervallen (siehe Lüftung)
  • Möglichst Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen
  • Vergrößerung der Abstände auf mindestens 1,50 Meter durch Reduzierung der Sitzmöglichkeiten (übrige Sitzgelegenheiten möglichst entfernen)

Grundsätzlich gilt, dass Arbeitgeber*innen ihren Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, zweimal wöchentlich einen Corona-Test anbieten müssen. Gerade nach Dienstreisen oder Besprechungen sollten die Beschäftigten dies auch annehmen.

Seminare oder Fortbildungen sollten nur dann in Präsenz wahrgenommen werden, wenn diese nicht Online möglich sind oder im Einzelfall zur Sicherstellung der entsprechenden Fach- und Sachkunde einzelner Beschäftigter dienen. Die Anbieter*innen müssen aber ein geeignetes Infektionsschutzkonzept vorweisen. Selbst Audits beschränken sich zum Teil auf Dokumentenprüfung oder finden in Präsenz mit eigens entwickelten Sicherheitskonzepten statt.

Teambesprechungen in der Produktion sollten auch Online durchgeführt werden. Alternativ können sie in der Halle stattfinden, wobei die Standflächen für die Teilnehmenden zu kennzeichnen sind, um das Abstandsgebot einzuhalten. Alternativ beziehungsweise auch zusätzlich werden FFP2-Masken getragen.

Auch Schichtübergaben können auf die Meister*innen bzw. Teamleitungs-Ebene delegiert werden, die im Anschluss einzeln ihre Beschäftigten informieren.

 

Weitere Links:
 

RKI - Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete

Beispiele von umgesetzten Maßnahmen in den Projektbetrieben:

  • Vermeidung/Verbot von Dienstreisen und Präsenzbesprechungen beziehungsweise Reduzierung auf das absolute Minimum
  • Die Entscheidungen ob überhaupt eine Reise durchgeführt wird, werden in Abhängigkeit von der Größe der Unternehmen vom Vorstand, der Geschäftsführung beziehungsweise von leitenden Angestellten getroffen. Bei Unsicherheit richtiger Entscheidungen zur Durchführung von Dienstreisen wird in einem Unternehmen das Vier- beziehungsweise Sechs-Augenprinzip empfohlen
  • Schnell-Tests sowie PCR-Tests vor und nach der Dienstreise
  • Festlegung und Kennzeichnung von maximalen Personenzahlen pro Raum
  • Sitzungen bei vollständig geöffnetem Fenster
  • Reinigung und Desinfektion von Tischoberflächen und Stühlen zwischen zwei Besprechungen
  • Einsatz von CO2-Ampeln oder CO2-Messgeräten in Besprechungsräumen
  • Mit Einführung der Testpflicht gelten neue Regeln auch für Besprechungen, zum Beispiel: Finden Besprechungen mit mehr als fünf Beschäftigten und länger als zwei Stunden statt, unterliegen alle Beteiligten der vorherigen Schnelltest-Pflicht

Dienstreise & Besprechungen

(1) Die Zahl der Beschäftigten, die durch Dienstreisen oder Besprechungen einem zusätzlichen Infektionsrisiko ausgesetzt sind (zum Beispiel in Regionen mit hohen Infektionszahlen), ist auf das für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe notwendige Maß zu begrenzen. Dabei ist angesichts der epidemischen Lage vor Ort zu prüfen, inwieweit die Dienstreisen oder Besprechungen durch die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel ersetzt oder auch reduziert werden können.

(2) Auch bei der gemeinsamen Nutzung von Fahrzeugen bei Dienstreisen muss der Mindestabstand eingehalten werden. Die Personenzahl in Fahrzeugen ist dementsprechend zu begrenzen. Kann die Abstandsregel nicht umgesetzt werden, sind Abtrennungen zu installieren oder personenbezogene Schutzmaßnahmen (mindestens MNB) umzusetzen. Ist dies wegen rechtlicher Vorgaben zum Beispiel im Verkehrsrecht für den Kraftfahrer nicht möglich, sind von den die Abstandsregel nicht einhaltenden Mitfahrern FFP-Halbmasken ohne Ausatemventil während der Fahrt zu tragen.

(3) Sofern eine Handhygiene mit Wasser und Seife während der Dienstreise nicht sichergestellt ist, sind alternative Maßnahmen bereitzustellen, beispielsweise Handdesinfektionsmittel.

(4) Bei Besprechungen ist die Einhaltung der Abstandsregel im Besprechungsraum zu gewährleisten. Dies kann zum Beispiel durch eine geringere Belegung erfolgen.