Homeoffice

Handlungsempfehlungen

Homeoffice wird im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Virus-Pandemie als eine Form der Arbeitsgestaltung durchgeführt, um die Infektionszahlen zu senken, denn durch die Ausführung von Tätigkeiten im Homeoffice werden Personenkontakte im Betrieb vermieden oder verringert. Auch der Weg von und zur Arbeit wird als Infektionsquelle ausgeschlossen.

Darüber hinaus wird die Zahl der anwesenden Beschäftigten im Betrieb reduziert und die Einhaltung von Abstandsregeln wird erleichtert.

Der Gesetzgeber hat zunächst in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 20.08.2020 den Arbeitgeber*innen empfohlen, Arbeit im Homeoffice verrichten zu lassen. In der Arbeitsschutzverordnung vom 21.01.2021 und letztlich durch die Übernahme der Regelungen zum Homeoffice aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung in § 28b Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes vom 28.04.2021 wurden die Regelungen zum Homeoffice neu gefasst.

In diesem Paragraphen wird nun klargestellt, dass der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin den Beschäftigten im Fall von Bürotätigkeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten hat, diese Tätigkeiten im Homeoffice durchzuführen, sofern dem keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Die Entscheidung über die Eignung, Aufgaben in der Wohnung durchführen zu lassen, trifft der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin. Allerdings lassen viele Tätigkeiten eine Ausführung im Homeoffice aus betriebstechnischen Gründen nicht zu. Hierzu gehören insbesondere Anforderungen des Betriebsdatenschutzes und des Schutzes von Betriebsgeheimnissen, Wartung des IT-Systems, Nebentätigkeiten wie die Verteilung der eingehenden Post, Bearbeitung des Warenein- und -Ausgangs.

Die Beschäftigten haben das Angebot zum Homeoffice anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe vorhanden sind, die die Arbeit in der Wohnung verhindern. Hinsichtlich der Gründe reicht eine formlose Information an den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin, nicht im Homeoffice arbeiten zu können und daher im Betrieb tätig werden zu müssen. So können die häuslichen Verhältnisse der Beschäftigten dem entgegenstehen, wenn zum Beispiel räumliche Enge vorhanden ist, Störung durch Dritte (Kinderbetreuung) nicht ausgeschlossen und/oder kein geeigneter Bildschirmarbeitsplatz eingerichtet werden kann (vergleiche Corona-Arbeitsschutzverordnung vom 15. April 2021, Antworten auf die häufigsten Fragen zu den Arbeitsschutzregelungen).

Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, eine flächendeckende Nutzung der Möglichkeit, von zuhause zu arbeiten zu erreichen und Ansteckungsgefahren durch betriebsbedingte Kontakte und auf dem Weg von und zur Arbeit zu vermeiden.

 

Wie kann Arbeit im Homeoffice funktionieren?

Grundsätzlich gilt für die Arbeit im Homeoffice, dass eine gute Arbeitsplanung vorhanden sein muss, dass der betrieblichen Kommunikation besondere Aufmerksamkeit zukommt, dass Verständnis für die besonderen Herausforderungen und eine besondere Sensibilität insbesondere bei den Führungskräften für das gesundheitsgerechte Arbeiten vorhanden sind.

 

 

Gesundheitsförderliche Arbeitsgestaltung im Homeoffice:
 

Gesundheitsförderliche Arbeit im Homeoffice muss die Arbeitsgestaltung an die individuellen Bedürfnisse der Beschäftigten anpassen, um negative psychische und physische Beanspruchungsfolgen zu reduzieren oder zu vermeiden.

Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin hat auf der Basis der Gefährdungsbeurteilung technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die die Gesundheit der Beschäftigten schützen.

Bei der Arbeitsgestaltung gilt das TOP-Prinzip nach § 4 Arbeitsschutzgesetz, wonach technische Maßnahmen Vorrang vor organisatorischen haben und der individuelle Arbeitsschutz nur solange anzuwenden ist, bis neue Erkenntnisse zur arbeitswissenschaftlichen Arbeitsplatzgestaltung vorliegen.

Viele Arbeitgeber*innen ermöglichen es ihren Mitarbeiter*innen, die Ausstattung des betrieblichen Bildschirmarbeitsplatzes wie Tastatur, Maus, Headset und den Bildschirm, manchmal auch den Stuhl mit in die Wohnung zu nehmen. Die Beschäftigten müssen in eigener Verantwortung für eine entsprechend große Arbeitsfläche sorgen, was häufig aus Platzgründen nicht möglich ist, so dass als Folge am Küchen- oder Wohnzimmertisch gearbeitet wird. Unergonomische Zwangshaltungen können die Folge sein. Unter anderem Verspannungen der Muskulatur sowie eine Überlastung der Augen können gesundheitliche Auswirkungen unergonomischer Arbeitsbedingungen sein.

Die Arbeit im Homeoffice und die damit verbundene räumliche Distanz erfordern vermehrt digitale Kommunikation. Eingehende E-Mails und Telefonate stellen unter Umständen eine Informationsflut dar und sind die Quelle häufiger Arbeitsunterbrechungen, die psychisch belastend wirken können.

Weitere Herausforderungen bilden die Arbeitszeit und die Arbeitszeitstrukturierung. Geklärt werden muss die Dauer und die Zeit der Erreichbarkeit während des Arbeitstages. So kann zum Beispiel die Betreuung von Kindern oder das Wohnen in einer Wohngemeinschaft flexible Arbeitszeiten mit erweiterter Erreichbarkeit erfordern, was eine Durchlässigkeit der Grenzen des Arbeits- und Privatlebens zur Folge hat.

Beschäftigte im Homeoffice sind im Hinblick auf Arbeits- und Pausenzeiten, Arbeitsabläufe, die ergonomische Arbeitsplatzgestaltung und die Nutzung der Arbeitsmittel zu unterweisen. Die Tätigkeit im Homeoffice kann auch ein Anlass sein, arbeitsmedizinische Beratung (Wunschvorsorge) in Anspruch zu nehmen.

Darüber hinaus ist durch die räumliche Nähe von Arbeits- und Privatleben das mentale Abschalten von der Arbeit erschwert.

Durch die fehlenden Grenzen zwischen Arbeits- und Privatleben besteht die Gefahr der Entgrenzung der Arbeitszeit, welche zu Überstunden und unter Umständen auch zur Unterschreitung der Ruhezeiten von 11 Stunden führen kann.

Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen sollten deshalb Regelungen mit ihren Beschäftigten treffen, die darauf abzielen, das Arbeitszeitgesetz einzuhalten, die Erreichbarkeit während des Tages zu begrenzen, Pausenzeiten einzuplanen und deren Einhaltung einzufordern.

Die Arbeit im Homeoffice führt bei manchen Beschäftigten zu sozialer Distanz und Vereinsamung mit der Folge geringerer Bindung an den Betrieb, erhöhter psychischer Belastung bis zum verstärkten Risiko psychischer Erkrankung. Abhilfe kann ein regelmäßiger Wechsel zwischen Homeoffice und Arbeit im Betrieb schaffen.

Die fehlende Möglichkeit technische und/oder organisatorische Probleme im Kurzgespräch („auf dem kleinen Dienstweg“) im Betrieb zu besprechen und einer erfahrungsbasierten Lösung zuzuführen, kann zu Wissensverlusten und verlängerten Problemlösungszeiten führen.

Die Arbeit im Homeoffice stellt an Führungskräfte besondere Anforderungen. Die Beschäftigten erwarten eine Aufgabenzuteilung, die während der vertraglich geregelten Arbeitszeit zu erledigen ist und eine zeitnahe Rückmeldung zum Arbeitsergebnis. Regelmäßige Kontakte zu den Beschäftigten sind deshalb einzuplanen und es muss die Zeit für die Besprechung technischer, organisatorischer, gegebenenfalls auch privater Probleme vorhanden sein.

 

Weitere Links:
 

AGV - Homeoffice Betriebsvereinbarung

BGW - Führen in Zeiten der Pandemie

BG RCI - Führen in der Krise - Psychologie im Arbeits- und Gesundheitsschutz

BG RCI - Virtuelle Führung – Psychologie im Arbeits- und Gesundheitsschutz

BMAS - Corona Arbeitsschutzverordnung FAQ

VBG - Psychische Belastungen durch Corona bei der Arbeit reduzieren

TAKEDA - Mobiles Arbeiten

 

Beispiele von umgesetzten Maßnahmen in den Projektbetrieben:


Allgemein:

  • Verpflichtende Nutzung von Homeoffice
  • Erstellung einer Betriebsvereinbarung zum mobilen Arbeiten
  • Gestellung technischer Ausstattung
  • Mitnahme dienstlich gestellter Ausstattung für das Homeoffice

Erreichbarkeit im Homeoffice:

  • Festlegung von Erreichbarkeiten in der Kernarbeitszeit (telefonisch, digital)
  • Individualisierung der Arbeitszeiten (in Absprache mit der Führungskraft)
  • Etablierung einer Vertrauenskultur
  • Angebote zur digitalen Bildung zum betriebsinternem IT-System und zur Arbeit im Homeoffice und zur Erholung (Ausgleichsübungen am Arbeitsplatz)
  • Unterweisung zum Homeoffice:
    • Nutzung von DGUV-Online-Modulen
    • Angebote von Gesundheitsimpulsen für Homeofficetätigkeiten (Betriebsarzt)
    • Ergonomieberatung im Homeoffice (Fachkraft für Arbeitssicherheit)
    • Einsatz digitaler Unterweisungsprogramme


Zugang zu betrieblichen Informationen:

  • Etablierung fester Austauschzyklen/Besprechungstermine
  • Nutzung von digitalen Austauschmedien


Gefährdungsbeurteilung Homeoffice:

  • Anpassung der Gefährdungsbeurteilung
     

Wechsel Präsenz- Homeoffice-Phasen:

  • Wöchentlicher Wechsel
  • Individueller Wechsel Mo-Mi oder jeder zweite Tag (Mo, Mi, Fr)

Homeoffice

(1) Homeoffice als Form der mobilen Arbeit bietet eine Möglichkeit, die Zahl der gleichzeitig im Betrieb anwesenden Beschäftigten zu reduzieren und die Einhaltung von Abstandsregeln zu unterstützen. Dies gilt insbesondere, wenn Büroräume ansonsten von mehreren Beschäftigten bei Nichteinhaltung der Abstandsregel genutzt werden müssten.

(2) Auch für Arbeiten im Homeoffice gelten das ArbSchG und das Arbeitszeitgesetz. Regelungen zu Arbeitszeiten und Erreichbarkeit sollen getroffen werden. Beschäftigte sind im Hinblick auf einzuhaltende Arbeitszeiten, Arbeitspausen, darüber notwendige Dokumentation, die ergonomische Arbeitsplatzgestaltung und die Nutzung der Arbeitsmittel, zum Beispiel korrekte Bildschirmposition, möglichst separate Tastatur und Maus, richtige und wechselnde Sitzhaltung und Bewegungspausen zu unterweisen.

(3) Der Arbeitgeber muss durch geeignete Arbeitsorganisation sicherstellen, dass Beschäftigte, denen entsprechende technische Möglichkeiten für das Homeoffice im Moment nicht zur Verfügung stehen, ihre Arbeitsaufgaben erfüllen können und ausreichend Zugang zu betrieblicher Kommunikation und Informationen haben.