Betriebsfremde Personen
Handlungsempfehlungen
Der Zutritt von Kund*innen, Liefernden beziehungsweise externen Dienstleistungs- oder Kooperationspartner*innen erhöht die Zahl persönlicher Kontakte auch mit Personen, von denen nicht bekannt ist, inwiefern sie ein Infektionsrisiko in den eigenen Betrieb bringen.
Ist der Zutritt betriebsfremder Personen unerlässlich und nicht durch virtuelle Kontakte zu ersetzen, gelten zunächst die üblichen Abstands- und Hygieneregeln gegenüber den Beschäftigten im Empfangsbereich, den empfangenden und weiteren betriebsinternen Beschäftigten, also (medizinische) Maske tragen, Hände desinfizieren oder waschen, Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. Handdesinfektionsmittel und medizinische Masken sollten für betriebsexterne Personen vorgehalten werden. Die Kontaktdaten mit personifizierter Telefonnummer und Uhrzeit sind aufzunehmen.
Die Pforten oder Empfangsbereiche sollten durch Trennwände gesichert sein, wenn der Mindestsicherheitsabstand nicht gewährleistet werden kann. In einigen Unternehmen werden eigene Besuchertoiletten eingerichtet, deren Reinigungsintervall an die jeweilige Besuchsfrequenz angepasst wird (mindestens täglich).
In einigen Betrieben müssen LKW-Fahrer*innen nach der Anmeldung an der Pforte wieder Platz in ihren Fahrerständen nehmen und dürfen das Material nicht selbst be- oder entladen, um den Kontakt zu betriebsinternen Personen so weit wie möglich zu reduzieren.
Alle betriebsfremden Personen sollten zu den im eigenen Betrieb geltenden Corona-Regeln unterwiesen werden. Die Unterweisung zu Corona-Verhaltensregeln (zum Beispiel in Kombination mit Sicherheitsunterweisungen) erfolgt durch das Empfangspersonal, kann aber auch durch die Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder andere Beschäftigte der Abteilung Arbeitssicherheit oder die jeweilige Führungskraft erfolgen.
Zusätzlich sollten folgende Maßnahmen erwogen werden:
- Aktuellen Corona-Test vorzeigen lassen
- Corona-Schnelltest oder -Selbsttest anbieten.
- Kontaktverfolgung erleichtern: Die Corona-Warn-App bietet seit April 2021 die Möglichkeit, einen QR-Code zu erstellen, mit dem sich Gäste bei ihrer Ankunft einchecken können. Auch andere Apps bieten diese Möglichkeit, sind allerdings zum Teil aus Datenschutzgründen umstritten.
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Beispiele von umgesetzten Maßnahmen in den Projektbetrieben:
- Testangebot
- Separate Zufahrt für betriebsfremde Personen mit eigener Pförtnerloge und Toilette
- Unterweisung durch Empfangspersonal oder Arbeitssicherheit
- Flyer, zum Teil auch in mehreren Sprachen
- Elektronische Anzeigetafeln mit jeweils aktuellen Veränderungen
- Tragen von Mundnasenbedeckung (jetzt FFP2) während des Eintritts und auf dem gesamten Betriebsgelände
- Benutzung von Handdesinfektionsmitteln
- Messung der Körpertemperatur mit Hilfe kontaktlosem Fieberthermometer
- Erfassung der Kontaktdaten mit personifizierter Telefonnummer und Uhrzeit
- Ausfüllen eines Fragebogens zum Herkunftsgebiet (Risikogebiet) und/ oder zur gesundheitlichen Situation (zum Beispiel Erkältungssymptome, Fieber)
- Unterweisung zum Tragen Mundnasenbedeckung/FFP2-Masken
- Unterweisung zu den Corona-Regeln bezüglich des Aufenthaltes im Unternehmen
- Sicherung von Pforten oder Empfangsbereiche durch Trennwände
- Begrenzung der Zahl anwesender betriebsfremder Personen
- Reduzierung von Besuchen und deren Freigabe durch den Krisenstab
- Vorab-Besucherselbstauskunft
- Quarantäne-Anforderung für Mitarbeitende aus Auslandsgesellschaften
Zutritt betriebsfremder Personen zu Arbeitsstätten und Betriebsgelände
Zur Reduzierung des Ansteckungsrisikos beim Zutritt betriebsfremder Personen in Arbeitsstätten sind die folgenden Maßnahmen zu ergreifen:
1. Nutzung von elektronischen Medien zur Kontaktaufnahme, wo dies zur Erfüllung der Arbeitsaufgabe möglich ist,
2. Einsatz von Abtrennungen, wenn die Abstandsregel zwischen Personen nicht eingehalten werden kann (zum Beispiel transparente Abtrennungen bei Publikumsverkehr),
3. Begrenzung der Zahl gleichzeitig anwesender betriebsfremder Personen so, dass die Abstandsregel zwischen Personen (auch zu Beschäftigten) eingehalten werden kann,
4. Verwendung von MNB oder medizinischen Gesichtsmasken, wenn die Abstandsregel nicht einzuhalten ist und wirksame Abtrennungen zwischen Personen nicht durchgängig vorhanden sind.