Unterweisung & Kommunikation

Handlungsempfehlungen

Unterweisungen gehören nach § 4 Nummer 7 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zu den grundlegenden Arbeitgeber*innenpflichten. Die Beschäftigten sind angemessen über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen (§12 ArbSchG). Diese Pflichten sind in der Pandemie darüber hinaus um die SARS-CoV-2 bedingten spezifischen Gefährdungen und Belastungen zu erweitern.

Die besten Maßnahmen sind nutzlos, wenn die Beschäftigten nicht ausreichend einbezogen werden und sie die Maßnahmen aufgrund fehlender Information oder mangelnder Kommunikation nicht akzeptieren. Eine regelmäßige, der veränderten Situation angepasste Unterweisung als Instrument zur problemorientierten Information und Kommunikation ist daher ein zentraler Schlüssel zum Erfolg. Dabei ist darauf zu achten, dass die Information zielgruppenspezifisch (zum Beispiel in verschiedenen Sprachen) und die Kommunikation der Situation angepasst (Nutzung von digitalen Medien) und zeitnah erfolgt.

Für die Akzeptanz der Maßnahmen müssen die Beschäftigten den Hintergrund verstehen. Das setzt voraus, dass die Arbeitgeber*innen Erkenntnisse und Empfehlungen zur Vermeidung der Infektionsgefahr zeitnah aufnehmen und daraus Konsequenzen in Form von Maßnahmen zum Infektions-, Arbeits- und Gesundheitsschutz ableiten.

Die Information über neue Erkenntnisse und die Kommunikation daraus abgeleiteter Maßnahmen sind, gerade in der Pandemie, ein kontinuierlicher Prozess, da sich der Erkenntnisstand ständig verändert. Das reduziert Ängste und schafft Vertrauen.

Dabei sollten Arbeitsmediziner*innen, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Führungskräfte, aber auch Betriebsräte Aufklärende und offene Ansprechpersonen für die Beschäftigten sein. Die Kommunikation mit den Beschäftigten muss „auf Augenhöhe“ erfolgen und ihr Erfahrungswissen muss wertschätzend berücksichtigt werden.

Arbeitsmediziner*innen kommt dabei eine große Bedeutung bei der Aufklärung über das Infektionsgeschehen zu, nicht nur zu den Themen, die besonders zu Beginn der Pandemie eine große Rolle spielten, wie:

  • Was ist das für ein Virus;
  • Welche Übertragungsmöglichkeiten gibt es;
  • Welche Maßnahmen können davor schützen.

Viele Verunsicherungen bestehen derzeit noch immer darüber, welche Impfstoffe welche Wirkung erzeugen. Zur Vorbereitung auf die ab Juni 2021 vorgesehene Einbeziehung der Werksarztzentren in die Impfaktionen,nutzen bereits einige Arbeitsmediziner*innen wissenschaftliche Informationen und bereiten diese für die Beschäftigten auf.

Insgesamt konnte im Rahmen des Forschungsprojektes festgestellt werden, dass die Mehrzahl der befragten Unternehmen regelmäßig zur aktuellen Situation des Unternehmens im Rahmen der Pandemie kommunizieren.

Erfolgreiche am Projekt beteiligte Unternehmen setzen das beschriebene Vorgehen zur Information und Kommunikation beispielhaft wie folgt um:

  • Die Führungskräfte erhalten wöchentlich das Protokoll des Krisenstabes und operationalisieren die Maßnahmen für ihren Bereich, informieren und unterweisen die Beschäftigten.
  • Geschäftsführende/Inhabende informieren regelmäßig zum Stand der Infektionsgefahr (aktuelle Zahlen im Vergleich zum letzten Monat) und stellen daraus resultierende Maßnahmen dar.
  • Geschäftsführende/Inhabende veröffentlichen in Form von Flyern und Informationsblättern die aktuellen Informationen. Dabei werden die Informationen knapp und präzise verfasst.
  • In einem Fall wurden die aktuellen Informationen über eine App (Microsoft Kaizala, Microsoft Office) vermittelt, mit der 500 Beschäftigte per Handy erreicht werden.

Um das Eintragen von Infektionen in das Unternehmen zu verhindern, sollten auch solche Fragen der Beschäftigten aufgegriffen und beantwortet werden, die in der Grauzone oder sogar außerhalb der unternehmerischen Verantwortung liegen. Dazu gehören Fragen wie: Darf ich überhaupt derzeit in den Urlaub fahren; Was sind Risikogebiete; Darf ich noch in einer Fahrgemeinschaft mitfahren. Diese Vorgehensweise reduziert Ängste und schafft Vertrauen.

Auch für die Unterweisungen zum Schutz vor SARS-CoV-2-Infektionen bildet die Gefährdungsbeurteilung die Grundlage. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung werden die Risiken durch die Veränderungen der epidemischen Lage eingeschätzt und die daraus resultierenden Maßnahmen abgeleitet. Zu diesen Maßnahmen sind die Beschäftigten nicht nur einmalig, sondern regelmäßig zu unterweisen, spätestens aber dann, wenn die Akzeptanz zur Maßnahmenumsetzung bei den Beschäftigten nachlässt.

Die aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleiteten Schutzmaßnahmen zum Infektionsschutz sind zu erklären und Hinweise verständlich (zum Beispiel durch Hinweisschilder, Aushänge, Bodenmarkierungen) zu kommunizieren.

 

Abbildung 1: DGUV - Allgemeine Verhaltensregeln


Die aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleiteten Schutzmaßnahmen zum Infektionsschutz sind zu erklären und Hinweise verständlich (zum Beispiel durch Hinweisschilder, Aushänge, Bodenmarkierungen) zu kommunizieren.

Auf die Einhaltung der persönlichen und organisatorischen Hygieneregeln (Abstand, Handhygiene, Hust- und Niesetikette, Mund-Nasen-Bedeckung) ist hinzuweisen (Download Plakat DGUV).

Zur Reduzierung von Kontakten sollten die Unterweisungen, wann immer möglich, Online erfolgen. Bitte bauen Sie Möglichkeiten für Rückfragen ein und gegebenenfalls einfache Verständnistests (zum Beispiel Multiple Choice) ein. Genutzt werde können auch Software-Unterweisungsprogramme (zum Beispiel Secova SAM). Wenn mit begrenzter Personenzahl unterwiesen wird, sind geeignete Hygienekonzepte zu erarbeiten und umzusetzen(siehe Dienstreisen und Besprechungen).

Um reibungslose und zeitnahe Informationsketten zu installieren, kann auch überlegt werden, ob die besondere Rolle der Sicherheitsbeauftragten (§ 22, SGB VII) ausgeweitet wird. Diese können auftretende Probleme bei der Umsetzung der Schutzmaßnahmen sofort aufgreifen und die Führungskräfte auf besonders zu berücksichtigende Themen der Unterweisung hinweisen.

Besonders schutzbedürftige Personengruppen sollten sich von der Arbeitsmedizin individuell beraten lassen und über geeignete Schutzmaßnahmen informiert werden. Über die Maßnahmen sind die Vorgesetzten zu unterrichten.

 

Weitere Links:
 

YouTube - Wie funktionieren die neuen COVID-19-Impfstoffe?

BGHM - Musterunterweisungen

VBG - Beispiel zur Unterweisung zu Hygienemaßnahmen

Werksarztzentrum Fischereihafen - Covid-19 Schutzimpfung

Beispiele von umgesetzten Maßnahmen in den Projektbetrieben:

  • Aufklärung und Unterweisung (Information):

    • Was ist wichtig über den Virus zu wissen?
    • Welche Verhaltensmaßnahmen sind wichtig?
    • Wo finde ich Links zu vertrauenswürdigen Quellen oder Ansprechpartnern?
    • Wie muss ich mich im Falle einer Infektion verhalten?
    • Wann sind weitere Auflagen zu erfüllen? 
       
  • Durchführung reduzierter Unterweisungen
  • Erstellung von Hygienekonzept für Präsenzunterweisungen
  • Einsatz digitaler Unterweisungsmedien/-systeme
  • Festlegung eines konkreten Informationsflusses, zum Beispiel vom Krisenstab über die Bereichsverantwortlichen, die Führungskräfte zu den Beschäftigten
  • Festlegung von verbindlichen Aufgaben mit Nachverfolgung auf allen Ebenen

Unterweisung und aktive Kommunikation

(1) Arbeitsschutzunterweisungen nach § 12 ArbSchG und den spezifischen Arbeitsschutzvorschriften müssen auch während einer Epidemie durchgeführt werden. Entsprechende allgemeine und spezielle Anforderungen an Unterweisungen gelten unverändert weiter (zum Beispiel zur Dokumentation). Die Durchführung der Unterweisung über elektronische Kommunikationsmittel ist in der Epidemiesituation möglich. Dabei ist darauf zu achten, dass eine Verständnisprüfung zwischen den Beschäftigten und dem Unterweisenden erfolgt und jederzeit Rückfragen möglich sind.

(2) Ergibt sich auf Grund der aktualisierten Gefährdungsbeurteilung, dass Infektionsgefährdungen am Arbeitsplatz durch die epidemische Lage bestehen und zusätzliche Maßnahmen zum Infektionsschutz umzusetzen sind, müssen die Beschäftigten in dieser Hinsicht vor Beginn der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen sowie bei wesentlichen Änderungen hierzu unterwiesen werden.

(3). Bei der Vorbereitung der Unterweisung kann der Arbeitgeber sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder die Betriebsärztin bzw. den Betriebsarzt beraten lassen. Eine solche Beratung ist vor allem dann erforderlich, wenn aufgrund der SARS-CoV-2- Infektionsgefährdung besondere Vorkehrungen für besonders schutzbedürftige Beschäftigte in Betracht kommen (siehe Abschnitt 5.4). Um der Verunsicherung und Angst der Beschäftigten durch die Vielzahl an teilweise widersprüchlichen Informationen über die Gefährdung durch SARS-CoV-2 entgegenzuwirken, ist möglichst frühzeitig eine aktive Kommunikation zu den möglichen Gesundheitsrisiken und den getroffenen Schutzmaßnahmen erforderlich

(4) Für die Gewährleistung des Schutzes vor arbeitsbedingten Gefährdungen durch SARSCoV-2 ist es von Bedeutung, dass alle im Betrieb beschäftigten Personen konsequent zu den Übertragungsrisiken und -möglichkeiten unterwiesen werden und an der Umsetzung der Maßnahmen mitwirken. Für die Unterweisung von Leiharbeitnehmern ist der Entleiher unmittelbar verantwortlich. Die relevanten Inhalte der Unterweisung für Beschäftigte, die im Rahmen von Dienst- und Werkverträgen tätig sind, sind vom Arbeitgeber mit den Arbeitgebern der Fremdfirmen abzustimmen, und die Durchführung der Unterweisung durch die Fremdfirma ist sicher zu stellen.

(5) Schutzmaßnahmen sind zu erklären und durch Hinweise verständlich zu machen (zum Beispiel durch Hinweisschilder, Aushänge, Bodenmarkierungen). Die Unterweisung ist in verständlicher Form und Sprache durchzuführen

(6) Bei Tätigkeiten gemäß BioStoffV ist im Rahmen der Unterweisung auch eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung durchzuführen. Die mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragte Ärztin oder der beauftragte Arzt (in der Regel die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt) ist zu beteiligen.

(7) Bestandteil der Unterweisung sind Informationen zum aktuellen Wissensstand, zum Ansteckungsrisiko und dem Risiko einer Neuerkrankung bei Rückkehr genesener Beschäftigter, die an COVID-19 erkrankt waren.