Mund-Nase-Bedeckung & PSA
Handlungsempfehlungen
Medizinische Einwegmasken sind entsprechend SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) immer dann zu tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern oder die Anforderungen der Raumbelegung (zehn Quadratmeter je Person im Raum) nicht eingehalten werden können, darüber hinaus auf dem Weg von und zum Arbeitsplatz innerhalb von Gebäuden.
Somit herrscht an allen Orten auf den Betriebsgeländen, in denen die Abstandsregeln nicht eingehalten, Abtrennungen nicht geeignet oder andere organisatorische Maßnahmen nicht umgesetzt werden können, eine Maskenpflicht.
Da die Maske zur persönlichen Schutzausrüstung (PSA) zählt, muss diese von den Arbeitgeber*innen gestellt werden.
Auswahl der Maske:
Es gibt verschiedene Maskentypen, die unterschiedliche Schutzwirkungen bieten. Die Grafik des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vergleicht die verschiedenen Maskentypen mit dem Verwendungszweck und der Schutzwirkung.
Abbildung 1: Gegenüberstellung unterschiedlicher Maskentypen und Schutzvisiere
Medizinische Masken schützen hauptsächlich gegenüberstehende Personen vor einer Tröpfcheninfektion. Die Tragenden selbst werden dabei jedoch nur begrenzt geschützt. Diese Masken bieten einen Schutz von maximal einem Arbeitstag. Bei Durchfeuchtung durch schwere körperliche Arbeit sollte die Maske jedoch öfter gewechselt werden.
Im Betrieb ist mindestens eine medizinische Maske (OP-Maske) zu tragen. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass eine Maske mit der Funktion des Eigenschutzes notwendig ist, sind die in der Anlage der Corona-Arbeitsschutzverordnung gelisteten Mundnasenbedeckungen zur Verfügung zu stellen. Zu diesen zählen FFP (englisch: filtering face piece, filtrierendes Gesichtsteil) -2 oder FFP3-Masken. Es wird empfohlen, immer auf eine FFP2- oder FFP3-Maske zurückzugreifen, da diese den Tragenden auch einen Eigenschutz bieten.
Achtung: Schwangere dürfen keine FFP2-Masken tragen!
Bei allen Maskenarten ist eine umfassende Unterweisung der Beschäftigten zur Handhabung der Masken erforderlich, um den dargestellten Fremd- und Eigenschutz zu gewährleisten.
Legen Beschäftigte ein medizinisches Attest vor, welches sie von der Tragepflicht befreit, sollten nach Rücksprache mit der und den jeweiligen Vorgesetzten, diese ins Homeoffice geschickt werden. Alternativ muss ein Einzelarbeitsplatz (Einhaltung der Mindestabstände auch auf den Verkehrswegen) angeboten werden. Kann das nicht gewährleistet werden, sollte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt werden.
Achtung: Schutzvisiere bieten keinen ausreichenden Schutz!
Umgang mit der Maske:
Entscheidend für die Wirksamkeit einer Maske ist der richtige Umgang. So sollten Maskentragende niemals die Innenseite der Maske mit den Händen berühren. Dies gilt auch für vermeintlich saubere, also frisch gewaschene Hände.
Das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung(DGUV) erläutert in einem kurzen Video, wie die Maskentragenden die Maske richtig auf- und absetzen, wie die richtige Lagerung einer gebrauchten Maske erfolgt, sowie die spezifischen Merkmale zur Kennzeichnung einer FFP2-Maske.
Wechsel der Maske:
Die medizinischen Masken bieten einen Schutz für maximal einem Arbeitstag. Bei Durchfeuchtung durch schwere körperliche Arbeit sollte die Maske jedoch öfter gewechselt werden.
Tragedauer:
Nach Stellungnahmen des Koordinierungskreis für Biologische Arbeitsstoffe (KOBAS)der DGUV sowie der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie sind die Atemwiderstände für alle Mund-Nase-Schutze, medizinische Masken und andere ähnlich wie die der FFP2-Masken.
Die Tragedauer der Masken hängt stark von der Art der jeweiligen Tätigkeit ab. Für mittelschwere körperliche Arbeiten und normale klimatische Bedingungen sollte auf jeden Fall nach einer Tragezeit von zwei Stunden eine Erholungszeit von dreißig Minuten erfolgen. Das kann durch einen Tätigkeitswechsel, ohne Maske zu tragen, oder eine Erholungspause (ohne Maske) erfolgen. Bei leichter oder schwerer Arbeit kann die Tragezeit entsprechend angepasst werden. Zusätzlich zu berücksichtigen bei der Festlegung der Tragedauer sind klimatische Bedingungen, wie das Arbeiten bei Hitze.
Beispiele von umgesetzten Maßnahmen in den Projektbetrieben:
- Bereitstellung unterschiedlicher Masken oder MNB zur Vorbeugung von Allergien oder Unverträglichkeiten
- Homeoffice oder Beschäftigungsverbot beim notwendigen Einsatz von FFP2-Masken
- Bei Attesten vom Hausarzt/der Hausärztin, dass Masken nicht getragen werden können, erfolgt keine Maskenbefreiung durch die Arbeitsmedizin, sondern Homeoffice oder Krankschreibung
- Bei Einsatz von FFP2 und schwerer körperliche Arbeit erfolgt eine Pause alle 70 Minuten
- Tätigkeitsbezogene Wechselfrequenz der FFP2 Masken
- Unterweisung zur Tragepflicht
Mund-Nase-Bedeckung und Persönliche Schutzausrüstung
(1) Sofern technische und organisatorische Schutzmaßnahmen die Gefährdung einer Infektion bei der Arbeit nicht minimieren können, sind individuelle Schutzmaßnahmen, die auch die Anwendung von MNB, medizinischen Gesichtsmasken, filtrierenden Halbmasken und Gesichtsschutzschilden umfassen können, durchzuführen. Dabei sind die jeweiligen produktbezogenen Anweisungen zum Anlegen, Ablegen sowie zur Reinigung anzuwenden und die betroffenen Personen darin zu unterweisen.
Hinweis: Gesichtsschutzschilde sowie Klargesichtsmasken sind kein Ersatz für Mund-Nase-Bedeckungen.
(2) Bei Tätigkeiten, bei denen sich das Tragen von MNB der beteiligten Personen nicht umsetzen lässt, sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gleichwertige alternative Maßnahmen abzuleiten und umzusetzen.
Hierzu sollen die branchenspezifischen Konkretisierungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger herangezogen werden.
(3) Die Verwendung von MNB, medizinischen Gesichtsmasken und filtrierenden Halbmasken führt zu höheren Belastungen (zum Beispiel höherer Atemwiderstand aufgrund des Filterwiderstandes der Filtermaterialien oder Wärmebelastung durch höhere Wärmeisolation der Schutzausrüstungen). Es ist insoweit zu prüfen, inwieweit die Tragezeiten durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Pausen reduziert werden müssen. MNB, medizinische Gesichtsmasken und filtrierende Halbmasken sollen spätestens dann gewechselt werden, wenn sie durchfeuchtet sind.
(4) Aufgabe eines Gesichtsschutzschildes ist, den Träger/die Trägerin gegen Gefahren von außen zu schützen (Eigenschutz). Ein Nachweis des Schutzes für andere Personen (Fremdschutz) ist nicht Bestandteil des Zulassungsverfahrens. Eine Filterwirkung ist nicht gegeben. Gesichtsschutzschilde können aber bestimmungsgemäß als PSA zum Spritzschutz eingesetzt werden, insbesondere in Verbindung mit filtrierenden Halbmasken (mindestens FFP2 oder vergleichbar) bei aerosolproduzierenden Tätigkeiten. Sie können so den persönlichen Schutz des Trägers/der Trägerin ergänzen.