Testungen

Handlungsempfehlungen

Seit dem 23.04.2021 muss laut § 5 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung jedem Beschäftigen, soweit diese nicht ausschließlich in der Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Woche ein Corona-Test angeboten werden. Sinnvolle Zeiten für diese Tests wären zum Beispiel jeweils zu Wochenbeginn oder vor beziehungsweise nach Kundenkontakten.

Zu den Pflichten der Arbeitgeber*innen gehört neben dem Testangebot auch der Nachweis über die Beschaffung der Tests oder Vereinbarungen mit Dritten bis zum 30.06.2021 aufbewahren.

Die Kosten für die Test, sowie gegebenen Falls für medizinisches Personal, muss das Unternehmen tragen.

 

Zugelassene Test:
 

Es sind drei Arten von Tests zugelassen, die sich hinsichtlich der Organisation wie folgt unterscheiden:

  • PCR-Tests, diese dürfen nur von medizinisch geschultem Personal durchgeführt und in einem Labor ausgewertet werden.
  • PoC-Antigenschnelltests müssen von geschultem Personal durchgeführt werden. Jedoch können Beschäftigte an einer Schulung teilnehmen, so dass diese sich und andere Beschäftigte testen dürfen. Diese Schulungen werden von mehreren Anbietern als E-Learning-Kurs angeboten.
  • Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung können von jedem Beschäftigten bei sich selbst durchgeführt werden. Diesen Test kann der/die Beschäftigte im Unternehmen oder aber auch Zuhause durchführen. Der Vorteil dieser Testart für Unternehmen ist, dass weder eine Schulung erforderlich ist, noch eine Schutzausrüstung für die/den Testende*n bereitgestellt werden muss. Des Weiteren muss im Gegensatz zum PCR und PoC-Test auch keine Einverständniserklärung vom Mitarbeiter eingeholt werden. Hier finden sie eine ständig aktualisierte Liste zugelassener Schnelltests zu Eigenanwendung vom Bundesministerium für Arzneimittel und Medizinprodukte.

 

Testpflicht:
 

Verpflichten ist laut SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung nur das Testangebot. Der Beschäftigte kann grundsätzlich frei entscheiden, ob er dieses Angebot annimmt. Eine Weisung zur Testpflicht des Beschäftigten durch den/die Arbeitgeber*in muss einzeln gemäß § 106 Gewerbeordnung geprüft werden und stets dem sogenannten billigen Ermessen entsprechen. Das heißt, die Interessen der Arbeitgeber*innen und die der Beschäftigten müssen gegeneinander abgewogen werden. Treten beispielsweise viele Positivfäll im Unternehmen auf oder hat der Beschäftigte viele Kontakte zu Personen aus der Risikogruppe kann das dem billigendem Ermessen nach § 106 entsprechen.

 

Weitere Links:
 

IHK - FAQ zu Schnelltests und Testpflicht

Haufe – Was gilt für Unternehmen

Tests in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2

(1) Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos hat der Arbeitgeber Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten.

(2) Nachweise über die Beschaffung von Tests nach Absatz 1 oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind vom Arbeitgeber bis zum 30. Juni 2021 aufzubewahren.