Einführung

zur Handlungshilfe

Projekthintergrund:
 

Die Handlungshilfen sind Ergebnis der Expertise „Coronaresilienz in der Industrie“ des Forschungsbeirats der Plattform Industrie 4.0. Die Ausschreibung erfolgte als Forschungs- und Entwicklungsauftrag über acatech – Deutsche Akademie der Technikwissenschaften e.V. mit Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Erstellt wurden Expertise und Handlungshilfen von BIT e.V. - Berufsforschungs- und Beratungsinstitut e.V..

 

Leistungszeitraum: Oktober 2020 bis Mai 2021

 

 

 

 

 

 

 

Projektbeschreibung:
 

Seit März 2020 hat die SARS-CoV-2-Pandemie weltweit zu massiven gesundheitlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verwerfungen geführt.

Die betriebliche Pandemieplanung hat die Minimierung des Infektionsrisikos am Arbeitsplatz, die Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe, den Erhalt der betrieblichen Infrastruktur und die Begrenzung des wirtschaftlichen Schadens zum Ziel. Maßnahmen der betrieblichen Pandemieplanung sind auch Maßnahmen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Mit diesen müssen Vorgaben des Gesetzgebers in die betriebliche Praxis umgesetzt werden.

Das Projekt analysiert den Umsetzungsstand zur Vermeidung des Infektionsrisikos durch das SARS-CoV-2-Virus insbesondere in kleinen und mittelständischen Produktionsunternehmen. Es identifiziert Probleme und Umsetzungsdefizite bei der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen. Die gesetzlichen Vorgaben selbst wurden im Verlauf der Projektlaufzeit auf der Basis sich entwickelnder wissenschaftlicher Erkenntnisse dem Pandemiegeschehen entsprechend angepasst. Infolge dessen müssen die Betriebe ihre Maßnahmen überprüfen, unter Umständen ergänzen und erweitern, um den Infektions-, Arbeits- und Gesundheitsschutz auf dem Stand der Erkenntnisse zu halten.

Die im Projekt gewonnenen Erkenntnisse gliedern sich in zwei Teile, bestehend aus einem inhaltlichen Projektbericht und einer Handlungshilfe.

Neben Problemen bei der Gewährleistung des betrieblichen Gesundheitsschutzes wurden auch Best-Practice Beispiele erhoben und bereits genutzte Potenziale der Technikgestaltung oder auch Tendenzen von Home-Factory aufgegriffen. Diese Ergebnisse sind im Projektbericht veröffentlicht. Ein weiteres Ziel des Projektes besteht darin, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen eine Handlungshilfe zu entwickeln, die dabei unterstützen kann, betriebliche Resilienzfaktoren zu stärken und damit die Widerstandskraft des Betriebs gegenüber der aktuellen Pandemie und möglichen zukünftigen vergleichbaren Gefährdungenzu stärken.

Der Projektablauf gestaltete sich folgendermaßen:

  • Im Rahmen einer Literaturanalyse wurde geklärt, welche gesetzlichen Auflagen zu erfüllen sind und welche organisatorischen Rahmenbedingungen die Basis für die betriebliche Arbeit bilden.
  • Aufbauend auf den Erkenntnissen der Literaturanalyse wurden ein Interviewleitfaden und eine Onlinebefragung entwickelt. Die Inhalte der Instrumente ergaben sich anhand der 14 Kategorien der Schutzmaßnahmen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, ergänzt um Fragen zu organisatorischen Rahmenbedingungen.
  • Im Rahmen der Interviews wurden 21 betriebliche Funktionsträger*innen (Geschäftsführung, Produktionsleitung, Arbeitsmedizin, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Qualitätsmanagement und Betriebsräte) zum Stand der betrieblichen Umsetzung von Maßnahmen zum Infektions-, Arbeits- und Gesundheitsschutz befragt. An der branchenübergreifenden und bundesweiten Online-Befragung haben Beschäftigte unterschiedlicher Funktionen und betrieblicher Hierarchiestufen aus 65 Unternehmen teilgenommen.
  • Das Ergebnis der Befragungen ist eine detaillierte Übersicht der vielfältigen in den Betrieben getroffenen Maßnahmen, mit denen die Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten gesichert werden soll.
  • Beispiele „Guter Praxis“ zeigen beispielsweise, wie im Rahmen einer sozialpartnerschaftlichen Zusammenarbeit die innerbetriebliche Information und Kommunikation Transparenz über die Gesundheitsgefahren schafft und welche Maßnahmen zu deren Abwehr umgesetzt worden sind.

 

Beschreibung Handlungshilfen:
 

Die hier vorliegenden Handlungshilfen beschreiben die Möglichkeiten zur Umsetzung der Kategorien der Schutzmaßnahmen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, zeigen aber auch dabei auftretende Probleme auf und verlinken zu einer Vielzahl an weitergehender Literatur, Werkzeugen und Hilfsmitteln.

Damit können sich Lesende schnell einen Überblick über hilfreiche Informationen und Unterstützungsmöglichkeiten verschaffen.

Beispiele „Guter Praxis“ schaffen Ideen für Weiterentwicklungen im eigenen Unternehmen. Die gesetzlichen Anforderungen wie auch die umgesetzten Maßnahmen in den am Projekt beteiligten Betrieben können ebenfalls direkt in jeder Kategorie von Schutzmaßnahmen aus den blau hinterlegten „Akkordeons“ aufgeklappt werden. Querverweise zwischen den Kategorien von Schutzmaßnahmen reduzieren Doppelungen und sollen das Lesen erleichtern.

Danksagung:

Wir bedanken uns bei allen an den Interviews beteiligten Personen für ihre offenen und kritischen Aussagen und Beschreibungen ihrer Erfahrungen bei der Umsetzung der Pandemieerfordernisse in den beteiligten Unternehmen. Gleicher Dank gilt denjenigen, die an der Onlinebefragung mitgewirkt haben und viele zusätzliche Maßnahmen und eigene Erfahrungen eingebracht haben.

 

Nachtrag im November 2021:
 

Mit der Aufhebung vom Bundestag festgestellten „Epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ haben Bundestag und Bundesrat Änderungen des Infektionsschutzgesetzes beschlossen.

Das geänderte Gesetz gilt ab dem 24. November 2021.

Ziel der Änderung des Infektionsschutzgesetzes ist es für den erforderlichen Infektionsschutz zu sorgen.

Mit der Ergänzung des §18 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz und der Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) behält auch die SARS-CoV-2- Arbeitsschutzregel und die darin gemachten Vorgaben zunächst für einen Übergangszeitraum ihre Gültigkeit. D.h., dass die bisherigen grundlegenden Regeln zum betrieblichen Infektionsschutz bis einschließlich 19. Mai 2022 unverändert fort gelten.

  • Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden Antigen-Schnell- oder Selbsttests anzubieten
  • Die Arbeitgeber müssen auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte erstellen beziehungsweise vorhandene Konzepte anpassen und den Beschäftigten in geeigneter Weise zugänglich machen. Dazu wird zusätzlich auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger verwiesen
  • Die Maskenpflicht bleibt überall dort bestehen, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten. Näheres ergibt sich aus dem betrieblichen Hygienekonzept.
  • Betriebsbedingte Personenkontakte sind nach wie vor einzuschränken.
  • Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das notwendige Minimum zu reduzieren.
  • Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.
  • Arbeitgeber müssen weiterhin Beiträge zur Erhöhung der Impfbereitschaft leisten, indem sie Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung außerbetrieblicher Impfangebote freizustellen.

Das geänderte Infektionsschutzgesetz beinhaltet aber darüber hinaus neue Vorschriften, die an den Arbeitsplätzen umzusetzen sind, insbesondere:

  • Betriebliche 3G-Regelungen: Arbeitgeber und Beschäftigte müssen bei Betreten der Arbeitsstätte einen Impf- und Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest mitführen, später zur Verfügung halten oder beim Arbeitgeber freiwillig hinterlegen.
  • Arbeitgeber müssen kontrollieren, ob die Beschäftigten dieser Verpflichtung nachkommen und diese Kontrollen dokumentieren.
  • Homeoffice-Pflicht: Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.